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Pflegehilfsmittel-Pauschale

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

§ 40 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – beschreibt für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder durch das Hilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.

Der Leistungsbetrag beträgt zur Zeit im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes 60,- Euro monatlich.

Mit der Gesetzesregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei dem Betrag von monatlich 60,- Euro um einen Höchstbetrag handelt. Liegen die Aufwendungen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel höher als 60,- Euro pro Monat, sind diese vom Versicherten zu bezahlen. Eine Kostenbeteiligung durch die zuständige Pflegekasse ist nicht mehr möglich.

Als Sachleistung

Grundsätzlich werden die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Hierzu hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsprechende Verträge geschlossen. Das bedeutet, der Versicherte erhält die Hilfsmittel direkt vom Leistungserbringer, also beispielsweise der Apotheke Tellingstedt. Diese rechnet wiederum direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Ein Verauslagen der Kosten durch den Versicherten ist nicht erforderlich.

Keine Zuzahlung

Durch die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI wurden die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel von der Zuzahlungspflicht explizit ausgenommen. Das bedeutet, dass auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel keine Zuzahlung von den Betroffenen zu leisten ist.

Pflegehilfsmittel

Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen – Einmalgebrauch
  • Schutzschürzen – wiederverwendbar
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel

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